Mr Green OLG Urteil rund 17.000 €
[Bereitgestellt: 19.05.2022 12:25]
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Hradil-Miheljak als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Koch und MMMag. Frank in der Rechtssache der klagenden Partei nnnnnnnnnnnn, nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mr Green Limited, Tagliaferro Business Centre, Level 7, High Street, SLM1549 Sliema, Malta, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 17.390,85 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2022, GZ 65 Cg 24/20g-30, (richtig: 65 Cg 70/21y-30) in nicht öffentli- cher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Par- tei deren mit EUR 1.631,52 (darin EUR 271,92 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beklagte verfügte jedenfalls in dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum über keine Konzession nach
dem österreichischen Glücksspielgesetz. Dennoch bot sie auf ihrer Website www.mrgreen.com auch in Österreich die Teilnahme an verschiedenen Glücksspielen an. Die Klägerin nützte dieses Angebot als Verbraucherin und verlor im Zeitraum 2020 per Saldo (unter Berücksichtigung von Gewinnen) insgesamt EUR 17.390,85.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die ihren Verlusten zugrunde liegenden Glücksspiele seien verboten gewesen, weil die Beklagte über keine in Österreich gül- tige Konzession verfügt habe. Sie begehrte deshalb aus den Rechtsgründen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes die Rückzahlung von EUR 17.390,85 samt 4% Zinsen seit 30.11.2020.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebe- gehrens und wandte – soweit dies für das Berufungsverfah- ren bedeutsam ist – ein, das österreichische Glücksspiel- recht verstoße in seinen für dieses Verfahren maßgebli- chen Bestimmungen gegen unmittelbar anwendbares Unions- recht. Die den Verlusten der Klägerin zugrunde liegenden Glücksspiele seien daher erlaubt gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Auf Basis der unstrittigen Sach- verhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hielt die Erstrichterin den Prozessstandpunkt der Klägerin in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Gänze für berechtigt.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin
abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
- Zur Rechtsrüge:
- Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe ihrem Antrag auf auf Einholung eines Sachverständi- gengutachtens aus dem Bereich der Marktforschung und des Marketings (ON 21, S 12) zu Unrecht nicht entsprochen. Die dadurch erzielbaren Beweisergebnisse hätten Feststel- lungen ermöglicht, aus denen sich die Gemeinschafts- rechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetz- gebung ergeben hätte. Allerdings hat das Erstgericht zu diesem Thema überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte macht daher in diesem Bereich – inhaltlich – der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel (sekun- däre Verfahrensmängel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend.
- Auch in den übrigen Teilen ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte ausschließlich ins Treffen, die öster- reichische Glücksspielgesetzgebung sei unionsrechtswid- rig, wobei es das Erstgericht verabsäumt habe, zu dieser Thematik Feststellungen zu treffen.
Die Unionsrechtskonformität der für dieses Verfahren maßgeblichen österreichischen Rechtslage ist jedoch vom Obersten Gerichtshof in jüngster Vergangenheit in zahl- reichen gleich gelagerten Verfahren bejaht worden (6 Ob 8/22b, 1 Ob 135/21s, 3 Ob 200/21i, 4 Ob 213/21h, 5 Ob
30/21d, 9 Ob 20/21p ua). Die Argumentation der Beklagten läuft darauf hinaus, die Richtigkeit dieser Rechtsansicht in Frage zu stellen. Solange keine gegenteilige neuere Rechtssprechung vorliegt, hält der erkennende Senat diese
Rechtsansicht aber weiterhin für maßgeblich. Auch die von der Beklagten hier behaupteten Feststellungsmängel liegen deshalb nicht vor.
- Die vorliegende Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschie- den sein kann.
- Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungs- kosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
- Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 11, am 12. Mai 2022
Dr. Judith Hradil-Miheljak
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
OBERLANDESGERICHT WIEN
Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz 11, Postfach 27
1011 Wien
(Bitte in allen Eingaben anführen)
Schmerlingplatz 11, Postfach 26
1011 Wien
Tel.: +43 1 52152 0 3829
Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen jedes Geschlecht gleichermaßen.
RECHTSMITTELSACHE: |
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Erste Partei Tanja Seifried Au 4a 4873 Frankenburg am Hausruck |
vertreten durch Dr. Oliver PESCHEL Rechtsanwalt Rotenturmstraße 27/6 1010 Wien Tel.: 3919600, Fax: 391960099 |
Zweite Partei Mr. Green Limited Tagliaferro Business Center, High Street 1549 Sliema SLM MALTA |
vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH Währinger Straße 2-4 1090 Wien Tel.: 319 45 20, Fax: 319 83 22 |
Angefochtene Entscheidungen: Urteil vom: 17.02.2022 des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 003 65 Cg 70/21y Ordnungsnummer 30 |
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Zu: 003 065 CG 70/21 y |
Oberlandesgericht Wien, Abteilung 11 Wien, 18. Mai 2022
Dr. Judith Hradil-Miheljak, Richterin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
1 Beilage(n):
Nr |
Bezeichnung |
Datum |
ON/Beilage |
Zeichen (Einbr.) |
1 |
Urteil |
12.05.2022 |
An Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Schmerlingplatz 11 1011 Wien |
Eingabe zu: 003 065 CG 70/21 y Elektronisch eingebracht am 18.05.2022 Oberlandesgericht Wien Schmerlingplatz 11, Postfach 26 1011 Wien Zeichen: 009 011 R 82/22 t |
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