[Bereitgestellt: 06.02.2017  14:41]

9 Ob 91/16x

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch  den  Senatspräsidenten  des  Obersten  Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei nnnnnnnnnnnn, nnnnnnnnnnnn, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei Novomatic Gaming Industries GmbH, 2352 Gumpoldskirchen, Wiener Straße 158, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 675.860 EUR sA (Revisionsinteresse:                          372.220 EUR sA), über    die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom

27. Oktober 2016, GZ 1 R 116/16k-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

  1. Die Beklagte betreibt Münzgewinnspiel- automaten („kleines Glücksspiel“). Die Vorinstanzen erachteten die im Zeitraum zwischen 2004 und 2013 geschlossenen Glücksspielverträge der Streitteile wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers als unwirksam und verpflichteten die Beklagte zur Rückzahlung des Spieleinsatzes von 372.220 EUR. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der Kläger im genannten Zeitraum etwa 25 Tage im Monat mehrere Stunden gespielt. Es war ihm nicht möglich, das Aufsuchen des Spiellokals zu unterlassen und selbständig das Spielen zu beenden. Es war ihm auch nicht möglich, seinen Willen, zu spielen oder nicht zu spielen, zu bestimmen. Seine Willensbildung hinsichtlich einzelner Spielhandlungen war so eingeschränkt, dass er das Glücksspiel aus eigener Kraft nicht kontrollieren konnte.
  2. Die Beurteilung, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit durch eine die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0117658), womit – von Fällen einer groben Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird. Das ist auch hier nicht der Fall.

Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung gegeben sei. Damit sollte aber nur verdeutlicht werden, dass die Freiheit zur Willensentschließung durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein muss, um Geschäftsunfähigkeit annehmen zu können.

Oberster Gerichtshof, Wien, am 26. Jänner 2017 Dr. H o p f

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG