
Jetzt fix: Spielsüchtiger erhält von Novomatic fast 400.000 Euro
Novomatic – gezockt wurde unter anderem in Admiral-Spielhallen – hat bis zuletzt dagegengehalten. So wurde beispielsweise die Spielsucht des Mannes angezweifelt, er habe sich das „psychiatrische Wissen“ nur angeeignet, hieß es. Erst- und Zweitgericht sahen das aber anders. Demnach sei die Person wegen ihrer Sucht nicht in der Lage gewesen, einen „freien Willen“ hinsichtlich des Abschlusses von Glücksspielverträgen an Automaten zu bilden, lautete die Urteilsbegründung.
Vorübergehende Störung reicht
In der Revision versuchte Novomatic, mit folgender Argumentationslinie den Schaden abzuwehren: Für die Geschäftsunfähigkeit sei die vollkommene Unfähigkeit Voraussetzung, was im gegenständlichen Fall aber nicht zutreffend sei. Der OGH hielt dazu fest, dass die Geschäftsfähigkeit schon dann ausgeschlossen sei, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen seien diesbezüglich „vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig“, heißt es in der Entscheidung. Letztlich kann das Höchstgericht auch keine Mängel im Berufungsverfahren feststellen. Und wies die außerordentliche Revision der Novomatic zurück.
In Gumpoldskirchen wird die Entscheidung zur Kenntnis genommen, wie ein Konzernsprecher erklärte. Mehr will man dazu nicht sagen. Davor hatte ein Anwalt der Glücksspielgruppe betont, dass man mehrere andere anhängige Verfahren vergleichbarer Natur gewonnen habe. (Andreas Schnauder, 21.2.2017)